Satzung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

-Vereinigung der Jäger-
(Eingetragen im Vereinsregister VR 1058 des Amtsgerichts Mainz)

Satzung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. – Vereinigung der Jäger/innen – (LJV) ist der Zusammenschluss der Jäger/innen in Rheinland-Pfalz.

(2) Der Sitz des Verbandes ist Mainz. Die Geschäftsstelle befindet sich in 55457 Gensingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 a
Eintragung, Beanstandung

Das Präsidium (§ 15) ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben und in diesem Zusammenhang redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die die nächste Delegiertenversammlung (§ 11 Abs. 5) informiert werden muss. Nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister wird die Neufassung der Satzung, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und das Eintragungsdatum mitgeteilt.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Landesjagdverband verwirklicht als vorrangige Ziele und Aufgaben die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch
• Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt durch Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen,
• Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die frei lebende Tierwelt,
• Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten,
• sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern
unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes.

(2) Der Landesjagdverband erfüllt die Aufgabe der Förderung der Wild- und Jagdökologie durch Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens unter Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit, Förderung der Natur- und Umweltbildung – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, Erhaltung, Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdkultur, Erhaltung des Berufsjägerstandes, Beratung der Mitglieder in jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen sowie Zusammenarbeit mit den anderen Jagdverbänden und den Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen.

(3) Der Landesjagdverband setzt sich für die Selbstverwaltung der rheinland-pfälzischen Jäger/innen ein und vertritt sie insbesondere gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden.

(4) Der Landesjagdverband arbeitet bei allen öffentlichen Aufgaben mit, welche die Ziele und Aufgaben des Verbandes zum Gegenstand haben. Beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen stellt er seine sachkundige Mitarbeit zur Verfügung und unterstützt die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden.

(5) Der Landesjagdverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der LJV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des LJV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LJV.

(3) Alle Ämter im Vorstand und in sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt. Mit-glieder können jedoch eine Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz erhalten, soweit diese angemessen sind und haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. Einzelheiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Mitwirkung der Rechnungsprüfer/innen festgelegt.

§ 4
Auflösung, Verwertung des Vermögen

(1) Die Mitglieder erhalten bei Aufhebung des Vereins oder bei dessen Auflösung, ebenso bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

(2) Das Vermögen im Übrigen fällt bei Auflösung des LJV oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes an die private steuerbegünstigte Körperschaft „Stiftung Natur + Mensch“, Bonn, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Das für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständige Finanzamt ist vor der Vermögensübertragung zu hören.

§ 5
Mitglieder

(1) Mitglied im LJV Rheinland-Pfalz kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines deutschen Jagdscheines hat, sowie andere Personen, welche die Ziele des Verbandes unterstützen.

(2) Vereine oder Verbände, deren Ziele denen des LJV verwandt sind, können korporativ dem LJV beitreten; davon sind rein jagdliche Verbände ausgenommen. Korporative Mitglieder sind nur Mit-glieder im LJV.

(3) Die Aufnahme als Mitglied des LJV und seiner Kreisgruppen erfolgt auf schriftlichen Antrag an eine Kreisgruppe oder die Landesgeschäftsstelle. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den LJV begründet. Hat die/der Antragsteller/in ihren/seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, so ist der Antrag in der Regel bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch wahlweise bei derjenigen Kreisgruppe gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die/der Antragstel-ler/in zur Jagdausübung berechtigt ist, oder welcher die/der Antragsteller/in aus persönlichen Gründen angehören möchte.

(4) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisgruppen ist möglich. Wird die Aufnahme als Zweitmitglied begehrt, so muss die/der Antragsteller/in die Erstmitgliedschaft in einer anderen Kreisgruppe des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz nachweisen.

(5) Über die Aufnahme als Mitglied im LJV entscheidet der Vorsitzende der aufnehmenden Kreisgruppe. Bei dessen Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe. Hat die/der Antragsteller/in ihren/seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, jedoch nicht im Gebiet der Kreisgruppe, bei welcher sie/er den Aufnahmeantrag gestellt hat, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers der Vorsitzende der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zum Aufnahmegesuch zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so kann die/der Antragsteller/in innerhalb von zwei Wo-chen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Gründe der Ablehnung brauchen der/dem Antragsteller/in nicht mitgeteilt zu werden. Bei Bearbeitung des Aufnah-meantrages durch die Landesgeschäftsstelle gilt die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der aufnehmenden Kreisgruppe. Sie gilt als wirksam, sofern eine Ablehnung durch die Kreisgruppe nicht binnen sechs Wochen ergangen ist.

(6) Die Entscheidung über korporative Aufnahmen steht nur dem geschäftsführenden Vor-stand (Präsidium) zu. Sie ist endgültig.

(7) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) kann Mitglieder, die sich um das Waidwerk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Kündigung,
3. durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber der/dem Vorsitzenden der Kreisgruppe oder gegenüber der Landesgeschäftsstelle bis 30. September erklärt werden und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres.

§ 7
Ausschlussverfahren

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
1. wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung des LJV zuwider gehandelt hat,
2. wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat.

(2) Über den Ausschluss in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Über den Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 2 entscheidet die Landesgeschäftsstelle, im Benehmen mit der Kreisgruppe.

(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch die/den Betroffene/n als auch bei Ablehnung des Antrages durch die/den Antragsteller/in.

(5) Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegen-seitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden.

(6) Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Anname, dass sein Antrag nach Abs. 2 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft der/des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) innerhalb von vier Wochen nach Ein-gang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(7) Wird gegen die/den Inhaber/in eines Amtes im LJV ein Ausschlussverfahren eröffnet, so kann der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe beschließen, dass die/der Amtsinhaber/in ihr/sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Vereinsunterlagen sind in diesem Fall an die vom Vorstand bestimmte Person herauszugeben.

§ 8
Disziplinarordnung

(1) Die Mitglieder anerkennen mit dem Eintritt in den LJV die Disziplinarordnung des Deut-schen Jagdverbandes; sie ist ein Teil dieser Satzung.

(2) Über die Verwendung der Geldbußen nach der Disziplinarordnung entscheiden die Mit-glieder des Disziplinarausschusses durch besonderen Beschluss.

§ 9
Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und des ermäßigten Jahresbeitrages gem. § 9 Abs. 2 und 3 sowie deren Verwendung werden von der Hauptversammlung im Rahmen der Delegiertentagung des LJV einheitlich für den LJV festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe am 1. Januar eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des LJV zu zahlen. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet.

(2) Folgende Personen zahlen den ermäßigten Jahresbeitrag:
a) Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
b) Nicht-Jagdscheinberechtigte, mit Ausnahme der Jagdscheinanwärter/innen,
c) Zweitmitglieder nach § 5 Abs. 4,
d) Berufsjäger/innen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe kann für folgende Personen den Jahresbeitrag auf schriftlichen Antrag unter Beifügung des Nachweises ermäßigen:
a) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b) Schwerbehinderte (mit amtlicher Bestätigung, mindestens 50 %).

(4) Für Familienmitgliedschaften beträgt der Jahresbeitrag das 1,5 fache des regulären Jahresbeitrages. Eine Familienmitgliedschaft kann für Ehe- oder Lebenspartner/innen, die im gleichen Haushalt leben, sowie für alle im gleichen Haushalt lebenden, nicht volljährigen Kinder begründet werden.

(5) Liegen die sachlichen und formalen Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung vor, wird die Beitragsermäßigung bei Neumitgliedern sofort, in allen anderen Fällen frühestens zum 1. Januar des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam.

(6) Mitglieder, die einen Anspruch auf Beitragsermäßigung aufgrund älterer Satzungsbestimmungen haben, behalten diesen Anspruch bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft („Bestandsschutz“), jedoch nur so lange der Anspruch begründet ist.

(7) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) setzt die Höhe der Beiträge korporativer Mitglieder fest.

(8) Eine Erhöhung bzw. Minderung der festgesetzten Beiträge durch die Kreisgruppen ist grundsätzlich nicht statthaft. Lediglich in begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe durch Beschluss, dessen Wirksamkeit die Zustimmung oder Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand des LJV (Präsidium) voraussetzt, den Betrag eines Mitgliedes ermäßigen oder ganz erlassen. Die Kreisgruppen können darüber hin-aus, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, Umlagen erheben, die durch die Kreisgruppenversammlung beschlossen sein müssen.

(9) Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des LJV (Mainz).

§ 10
Organe

Organe des Landesjagdverbandes sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand (Präsidium).

§ 11
Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung des LJV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Sie muss außerdem von ihr/ihm einberufen werden, wenn die geschäftsführenden Vor-stände der beiden Regionalgruppen dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

(3) Die Präsidentin/der Präsident setzt Ort und Zeit der Hauptversammlung fest.

(4) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind an die Vorsitzenden der Regional- und Kreisgruppen zu richten; sie erfolgen im übrigen durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(5) Im Rahmen der Hauptversammlung erfolgen die Beratung der Tagesordnung sowie die Beschlussfassung durch den Vorstand und die Delegierten in einer besonderen Sitzung (Delegiertentagung).

(6) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jedes Mitglied des LJV berechtigt.

(7) Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme die Mitglieder des Vorstandes sowie die Dele-gierten der Kreisgruppen. Jede Kreisgruppe kann für je angefangene Hundert der von der Geschäftsstelle des LJV mitgeteilten Mitglieder eine/n Delegierte/n entsenden. Die Delegierten sowie eine angemessene Zahl Ersatzdelegierter werden zusammen mit den Wahlen zum Kreisgruppenvorstand (gem. § 25) in der jeweiligen Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe gewählt. Für die Fälle, dass sich für die Wahl nicht eine ausreichende Zahl von Mitgliedern zur Verfügung stellt, oder dass nicht genügend gewählte Delegierte oder Ersatzdelegierte an der Delegiertentagung teilnehmen können, erfolgt die Auswahl (Bestimmung) durch den ge-schäftsführenden Vorstand der Kreisgruppe. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Anträge zur Tagesordnung können von den geschäftsführenden Vorständen der Regional- und Kreisgruppen sowie von Einzelmitgliedern gestellt werden. Anträge der Einzelmitglieder sind über die Kreis- und Regionalgruppe einzureichen, bei der die Antragsteller/innen Mitglied sind. Sie müssen bis spätestens zum 31. Dezember des der Versammlung vorausgehenden Jahres bei ihrer Kreisgruppe vorgelegt und von dieser bis zum 31. Januar dem Präsidium vorgelegt werden.
Die Anträge von Kreis- und Regionalgruppen sind spätestens bis zum 31. Januar dem Präsidium mit Begründung schriftlich einzureichen.

(9) Rechtzeitig beim LJV eingegangene Anträge zur Tagesordnung sind von der Geschäfts-stelle unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen den Vorsitzenden der Regional- und Kreisgruppen zu übersenden, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind.

(10) Anträge zur Tagesordnung, deren Inhalt und Bedeutung keinen Aufschub dulden, können im Versammlungstermin gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

§ 12
Aufgaben der Hauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere
1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium); §15 Abs. 1,
2. Wahl der Mitglieder des Beirates nach § 17 Abs. 2,
3. Entgegennahme und gegebenenfalls Erörterung der vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) zu erstattenden Berichte,
4. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
5. Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen; Beschlüsse über die Satzung und deren Abänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen,
6. Wahl der Rechnungsprüfer/innen (§ 26),
7. Festsetzung der Beiträge,
8. Festsetzung von einmaligen Zweckbestimmten Umlagen.

§ 13
Vorstand

Der Vorstand des LJV besteht aus:
1. der Präsidentin/dem Präsidenten,
2. drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,
3. der/dem Schatzmeister/in oder der/dem Stellvertreter/in,
4. den Vorsitzenden der Regionalgruppen oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
5. je zwei Beisitzerinnen/Beisitzern aus den Regionalgruppen Nord und Süd oder deren Stellvertreter/innen, wobei Beisitzer/in und Stellvertreter/in Kreisgruppenvorsitzende oder stell-vertretende Kreisgruppenvorsitzende sein müssen.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Beratung und Annahme des Haushaltsplanes,
2. die Entscheidung über den Beitritt bzw. Austritt zu oder aus anderen Organisationen,
3. die Berufung der Mitglieder zur Bildung der Disziplinarausschüsse,
4. die Vorbereitung der Hauptversammlung,
5. die Berufung und Abberufung der Justitiarin/des Justitiars,
6. die Bildung von Fachausschüssen; Fachausschüsse können vom Vorstand höchstens für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gebildet und berufen werden. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) und des Vorstandes im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung,
7. die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des LJV.

§ 15
Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. der Präsidentin/dem Präsidenten,
2. den drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,
3. der/dem Schatzmeister/in oder seinem/ihrer Stellvertreter/in.

(2) Die/der Präsident/in oder einer der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten vertreten den Ver-ein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium).

(3) Die/der Präsident/in beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) sowie des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen, die in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden kann.

(4) Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) und des Vorstandes können die/der Geschäftsführer/in, die/der Verbandsjustitiar/in sowie Fachberater/innen hin-zugezogen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 16
Aufgaben des Präsidiums

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) gehören insbesondere:
1. die Vertretung des LJV in der Öffentlichkeit,
2. die Verwirklichung der Verbandspolitik im Rahmen der von der Delegiertenversammlung bzw. der vom Vorstand festgelegten Beschlüsse und Richtlinien,
3. die Aufstellung des Haushaltsplans,
4. die Erstattung des Jahresberichts,
5. die Erstellung des Jahresabschlusses,
6. die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung,
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden,
8. die Aufnahme korporativer Mitglieder,
9. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung,
10. die Erfüllung der ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 17
Beirat

(1) Der Beirat zum Vorstand hat nur beratende Funktion.

(2) Er besteht aus:
1. der Obfrau/dem Obmann für das Schießwesen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
2. der Obfrau/dem Obmann für das Jagdhundewesen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
3. der Obfrau/dem Obmann für das jagdliche Brauchtum oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
4. der Obfrau/dem Obmann für Natur- und Umweltschutz und Landespflege oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
5. der Obfrau/dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
6. der Obfrau/dem Obmann für Presse- und Informationsdienst oder ihrer/seinem Stellver-treter/in,
7. der Obfrau/dem Obmann für junge Jäger oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
8. der Obfrau/dem Obmann für Wildbretmarketing oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
9. der/dem Vorsitzenden der LJV-Fachgruppe Hochwild-Hegegemeinschaften (FGHG) oder einer/einem ihrer/seiner Stellvertreter/innen.
Die/der Präsident/in ist ermächtigt, Vertreter/innen anderer Verbände oder Fachberater/innen zu den Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 18
Stellvertretung

(1) Ein/e Amtsinhaber/in wird im Fall der Verhinderung von ihrer/seinem Stellvertreter/in so-weit ein/e solche/r vorgesehen ist, vertreten.

(2) Sind mehrere Stellvertreter/innen vorhanden, bestimmt die/der Amtsinhaber/in, wer von den Stellvertreterinnen/Stellvertretern sie/ihn vertritt, wenn dies nicht bereits in einer Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 19
Gliederung

(1) Der Verband gliedert sich organisatorisch in Regional- und Kreisgruppen.
Kreisfreie Städte werden den Kreisgruppen zugeordnet, in deren Kreisgebiet sie gelegen sind.

(2) Die Regional- und Kreisgruppen bilden rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine. Ihre Vorstände können Verpflichtungen für die Regional- bzw. Kreisgruppe nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Regional- oder Kreisgruppe eingehen. Ihre Vollmacht ist insoweit begrenzt.

(3) Die Kreisgruppen gliedern sich in Hegeringe, die aus einem oder mehreren Jagdbezirken bestehen und deren Umfang vom Vorstand der Kreisgruppe festgesetzt wird.

(4) Im Rahmen der Satzung wirken Regional- und Kreisgruppen sowie die Hegeringe bei der Willensbildung des LJV mit. Sie verwalten im Rahmen ihrer Aufgaben ihren Beitragsanteil sowie eigene Einnahmen und Vermögen zweckgebunden und im Rahmen der Satzung eigen-verantwortlich.

(5) Die Leiter/innen der Hegeringe, die Vorstände der Kreis- und Regionalgruppen sind an die Weisungen aller übergeordneten Vorstände gebunden.

§ 20
Die Regionalgruppen

(1) Die zu den einzelnen Regionalgruppen gehörigen Kreisgruppen werden durch den Vor-stand des LJV festgelegt.

(2) Der Vorstand der Regionalgruppe besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem Stellvertreter/in, die/der gleichzeitig Schriftführer/in ist und die laufenden Geschäfte führt,
3. den Kreisgruppenvorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen/ Stellvertretern.

(3) Personen zu 1. bis 2. bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(4) Der geschäftsführende Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von den Kreisgruppenvorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gewählt.

§ 21
Aufgaben der Regionalgruppen

(1) Die Regionalgruppe hat innerhalb ihres örtlichen Wirkungskreises die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie der LJV. Zu den Aufgaben gehören u. a.:
1. das Einvernehmen unter den Kreisgruppen herzustellen und zu gewährleisten,
2. gemeinsame Anliegen der Kreisgruppen oder einzelner Kreisgruppen gegenüber den zu-ständigen Behörden, Institutionen und dem LJV zu vertreten,
3. die Kreisgruppen in allen Fachfragen zu beraten,
4. die Wahl der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen für den LJV-Vorstand.

(2) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben können für das Schießwesen, das Jagdgebrauchshundewesen und das jagdliche Brauchtum durch den Vorstand Obleute und Stellvertreter/innen gewählt und als Berater/innen nach Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen wer-den. Der geschäftsführende Vorstand kann aus besonderem Anlass auch andere Fachberater/innen einladen.

(3) Die/der Vorsitzende der Regionalgruppe hat jährlich mindestens einmal den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung soll durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV oder auch schriftlich erfolgen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisgruppen der Region dies unter Angabe von Gründen schriftlich fordert. Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Kreisjagdmeister/innen zu den Sitzungen eingeladen werden.

(5) Die unabweisbaren Auslagen, die dem geschäftsführenden Vorstand und jenen Personen entstehen, die nach Abs. 2 an den Sitzungen teilnehmen, sind vom LJV zu erstatten. Die Kosten für notwendige Veranstaltungen auf Regionalebene, soweit sie im Einvernehmen mit dem LJV stattfinden, werden von diesem nach Maßgabe einer vom LJV-Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung ersetzt.

§ 22
Die Kreisgruppen

(1) Die Kreisgruppen setzen sich zusammen aus den Mitgliedern des LJV in einem Landkreis, ein-schließlich der in ihm liegenden kreisfreien Städte. Sie haben, soweit sie örtlich zuständig sind, die satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die rechtsfähigen und auch die nichtrechtsfähigen Kreisgruppen geben sich eine Satzung, welche die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung erfüllt. Dabei sind Ziele und Aufgaben in enger Anlehnung an § 2 dieser Satzung zu formulieren. Ziel ist, dass alle Kreisgruppen rechtsfähig, d. h. eingetragene Vereine (e. V.) werden. Die nichtrechtsfähigen Kreisgruppen wandeln sich in rechtsfähige Kreisgruppen (e. V.) um. Sie sollen in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Innerhalb der Kreisgruppen gibt es folgende Organe:
1. die Jahresversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand

(4) Der Vorstand der Kreisgruppe besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. einer/einem oder bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
3. einer/einem oder zwei Schriftführerinnen/Schriftführern,
4. einer/einem oder zwei Schatzmeisterinnen/Schatzmeistern,
5. der Obfrau/dem Obmann der Hegeringleiter/innen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
6. einem oder mehreren Obleuten für das Schießwesen oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
7. der Obfrau/dem Obmann für das Jagdhundewesen oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
8. der Obfrau/dem Obmann für das jagdliche Brauchtum oder ihrer/ seinem Stellvertreter/in,
9. der Obfrau/dem Obmann für Natur- und Umweltschutz und Landespflege oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
10. der Obfrau/dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
11. der Obfrau/dem Obmann für den Presse- und Informationsdienst oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
12. der Obfrau/dem Obmann für junge Jäger oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
13. der Obfrau/dem Obmann für Wildbretmarketing oder ihrer/seinem Stellvertreter/in,
14. der Obfrau/dem Obmann der im Zuständigkeitsbereich der Kreisgruppe als Körperschaft des öffentlichen Rechts existierenden Hochwild-Hegegemeinschaft/en oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied des Landesjagdverbandes sind,
15. der/dem Kreisjagdmeister/in oder ihrer/seinem Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied des Landesjagdverbandes sind.

(5) Den geschäftsführenden Vorstand bilden die unter Ziffer 1. bis 4. genannten Amtsinhaber/innen.

(6) Die/der Vorsitzende beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein, deren Ort und Zeit sie/er bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV oder schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung verlangt. An-träge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schrift-lich mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung.

§ 23
Hegeringe

(1) Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des LJV die kleinste, zugleich aber wichtigste Einheit. Ihre besonderen Aufgaben ergeben sich aus dem Hegeringstatut, das vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) erlassen ist.

(2) Zu einem Hegering gehören diejenigen Mitglieder des LJV, die
a) ihren Hauptwohnsitz im Bereich desselben haben oder
b) im Bereich desselben Jagdausübungsberechtigte (Pächter/innen und Eigenjagdbesitzer/innen) sind oder
c) im Bereich desselben als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst (Revierleiter/innen), als Berufsjäger/innen oder als bestätigte Jagdaufseher/innen tätig sind oder
d) vom geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Kreisgruppe aufgrund besonderer Umstände dem Hegering zugeordnet wurden.

(3) Der Hegering wird von der/dem Hegeringleiter/in geführt. Die/der Hegeringleiter/in und ihre/seine bis zu zwei Stellvertreter/innen sind von den Mitgliedern des Hegeringes zu wählen. Wählbar ist nur ein Mitglied des Hegeringes. Die/der Hegeringleiter/in soll ein mit den örtlichen Verhältnissen des Hegeringes vertraute/r Waidfrau/ Waidmann sein, die/der allgemeines Ansehen genießt und jagdlich erfahren ist.

(4) Die Wahl der Hegeringleiterin/des Hegeringleiters und ihrer/seiner bis zu zwei Stellvertreter/innen erfolgt durch die Mitglieder des Hegeringes in einer Versammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit der Hegeringleiter/innen muss mit derjenigen des Vorstandes der Kreisgruppe übereinstimmen. Die Versammlung wird erstmalig von der/ dem Kreisgruppen-vorsitzenden, im Übrigen von der/dem Hegeringleiter/in, einberufen.

(5) Die Hegeringleiter/innen der Kreisgruppen wählen ihre/n Obfrau/Obmann und dessen Stellvertreter/in.

(6) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 25 der Satzung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Die/der Hegeringleiter/in beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein, deren Ort und Zeitpunkt sie/er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreisgruppe bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen oder im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht werden.

§ 24
Abstimmung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2) Abstimmungen sind offen durchzuführen. In der Delegiertenversammlung sind für das Verlangen, eine geheime Abstimmung durchzuführen, die Stimmen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Zur Abstimmung innerhalb der Regional- und Kreisgruppe sowie der Hegeringe sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Eine Stellvertretung ist unzulässig.

§ 25
Wahlen

(1) Alle Wahlen innerhalb des LJV erfolgen auf vier Jahre durch Stimmzettel, bei Einverständnis der einfachen Mehrheit der Anwesenden durch Handzeichen. Bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) bilden die Regionalgruppenvorsitzenden den Wahlausschuss und bestimmen einen von ihnen zur/zum Wahlleiter/in.

(2) Bei den Wahlen im Übrigen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied des LJV, das nicht für ein Amt kandidiert, zur/zum Wahlleiter/in berufen.

(3) Bei den Wahlen sind stimmberechtigt:
a) die Mitglieder des Vorstandes des LJV
b) die Delegierten.
Die Übertragung von höchstens drei Stimmen durch schriftliche Vollmacht innerhalb der De-legierten einer Kreisgruppe ist möglich.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch die/den Wahlleiter/in zu ziehen ist.

(5) Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten können mehrere Personen in einem Wahl-gang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht worden ist.

(6) Mitglieder, die beim Wahlvorgang nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen.

(7) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihre Ämter bis zu Neuwahlen weiter. Scheidet ein/e Gewählte/r während der Amtszeit aus, so tritt an ihre/seine Stelle die/der Stellvertreter/in. Ist ein/e Stellvertreter/in nicht vorhanden, so bestimmt der jeweilige Vorstand für die restliche Amtszeit eine/n Ersatzfrau/Ersatzmann.

(8) Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Wahlen jeder Art können innerhalb von zwei Wochen schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf den Tag der Wahl folgt. Die Anfechtung ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief in allen Fällen an den geschäftsführenden Vor-stand (Präsidium) des LJV in 55457 Gensingen zu richten.

§ 26
Protokoll und Rechnungsprüfung

(1) Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des LJV-Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) sowie der Regional- und Kreisgruppenvorstände sind Protokolle zu führen.

(2) Die Jahresrechnung wird durch die/den Schatzmeister/in bei der Jahresversammlung vorgetragen.

(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen von der Jahresversammlung zu wählen.

(4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Prüfer/innen oder eines LJV-Mitgliedes.

§ 27
Entpflichtung von Amtsinhaberinnen/ Amtsinhabern

Wenn Inhaber/innen von Ämtern im LJV ihren Aufgaben nicht nachkommen oder das Ansehen des Verbandes durch ihr Verhalten schädigen, können sie auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) von ihren Ämtern entbunden werden. Sie sind von dieser Maßnahme alsbald durch Einschreibebrief zu verständigen und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand einlegen; über diese hat der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entscheiden. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, so gilt der angefochtene Beschluss als aufgehoben.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Hauptversammlung (Delegiertentagung) am 9. Mai 2014 ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie tritt am 9. Mai 2014 in Kraft.