Hundesolidaritätskasse

Hundesolidaritätskasse der Kreisgruppe Cochem-Zell im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (Im folgenden auch HSK oder Hunde-Soli-Kasse genannt)

Stand: November 2023

Bei Jagdarten, bei denen der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Führers Wild sucht und vor die Schützen bringt, ist der Hund besonderen Gefahren ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für Hunde, die im Rahmen von Drück-oder Stöberjagden auf Schalenwildeingesetzt werden. Hier kommt es nicht selten zu Verletzungen oder gar zum Verlust des Hundes.
Um die Arbeit der Hundeführer anzuerkennen und die eventuell anfallenden Kosten gerechter zu verteilen, hat die Kreisgruppe Cochem-Zell im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV), eine Hundesolidaritätskasse gegründet, die dem Hundeführer bei Verletzung oder Tod seines Hundes während einer Gesellschaftsjagd finanzielle Unterstützung bietet.
Mitversichert sind auch Hunde, die nach einer angemeldeten Jagd zur Nachsuche eingesetzt werden oder auf sonstigen, von einem anerkannten Schweißhundeführerin teilnehmenden Revieren durchgeführten Nachsuchen.

Anmeldung zur Drückjagd HSK

Liste der teilnehmenden Hunde zur Anmeldung der Drück-/Stöberjagd

Schadensmeldung HSK

Im Einzelnen:

I. Allgemeines:

Die Hundesolidaritätskasse ist eine unselbstständige Einrichtung der Kreisgruppe Cochem-Zell im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz.

II. Entschädigungsbedingungen:

1.Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Jagdausübungsberechtigte von Jagdbezirken im Landkreis Cochem-Zell, die Mitglied im LJV, Kreisgruppe Cochem-Zell sind. Sind für einen Jagdbezirk mehrere Jagdausübungsberechtigte verantwortlich, muss mindestens ein Jagdausübungsberechtigter Mitglied des LJV sein. Über die ausnahmsweise Teilnahme von Berechtigten, deren Jagdbezirk außerhalb des Gebietes des Landkreises liegt, entscheiden die Vertrauensleute.

2. Eine Entschädigung erfolgt ausschließlich bei dem Einsatz von Hunden auf Drück-bzw. Stöberjagden auf Schalenwild. Niederwildjagden und reine Feldjagden(dazu gehören z.B. auch Maisjagden)können nicht zur Teilnahme angemeldet werden.

3. Voraussetzung für die Teilnahme ist die rechtzeitige Anmeldung der betreffenden Jagd.
Die Anmeldung der Jagd hat spätestens am Tag vor dem Beginn der Jagd zu erfolgen.
Ausnahmsweise kann die Anmeldung auch telefonisch noch am Tag der Jagd dann erfolgen, wenn bei aktueller Schneelage Schwarzwild gekreist und daraufhin kurzfristig eine Drückjagd angesetzt wird. Auch dann ist die Anmeldung vor dem tatsächlichen Beginn der Jagd notwendig.
Eine Anmeldung gilt nur für die jeweils nach Ort, Datum und Uhrzeit zu bezeichnende Jagd.
Mit der Anmeldung erkennt der Jagdausübungsberechtigte diese Bedingungen für die Teilnahme an der Hundesolidaritätskasse und die sich daraus ergebenden Folgen an.

4. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der teilnehmenden Schützen mit ihren aktiv eingesetzten Hunden und die Anzahl der Schützen ohne Hund anzugeben.

5. Mit der Anmeldung ist eine Liste der Hunde, welche am Jagdtag eingesetzt werden sollen, mit Name und Chip-Nummer der betreffenden Hunde, dem Wurfdatum der betreffenden Hunde, sowie die Namen der Hundeführer einzureichen.

6. Die Anmeldung ist schriftlich, per E-Mail oder per Telefax an den Beauftragten der Kreisgruppe oder an dessen Vertreter zu richten.
Die Person des Beauftragten für die Hundesolidaritätskasse sowie seiner Vertreter und die dazugehörigen Kontaktdaten sind der Ziffer VI dieser Bedingungen zu entnehmen.
Für die Anmeldung kann das als Anlage 1 dieser Teilnahmebedingungen beigefügte Formblatt verwendet werden.

7. Eine verspätete Anmeldung ist unwirksam. Bei verspäteter Anmeldung erbringt die Hundesolidaritätskasse keine Leistungen für Schadenfälle in dem betreffenden Jagdbezirk.

8. Die Anmeldung durch Stellvertreter eines Jagdausübungsberechtigten ist zulässig. Die erforderliche Vollmacht ist auf Verlangen des Beauftragten oder seines Stellvertreters in geeigneter Form nachzuweisen.

9. Der veranstaltende Jagdausübungsberechtigte hat für jeden an der Jagd teilnehmenden Schützen, der bei der Jagd keinen Hund einsetzt, einen Beitrag von 10,00  (in Worten: zehn Euro) mindestens aber 250,00 € pro Jagd, zu leisten.
Der für die Jagd zu leistende Gesamtbeitrag (also Schützen ohne Hund X 10,00 € bzw. der Mindestbeitrag in Höhe von 250,00 €)ist innerhalb von sieben Kalendertagen auf das unten benannte Konto der Hundesolidaritätskasse einzuzahlen bzw. zu überweisen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es ausschließlich auf den Eingang, nicht auf die Absendung an. Die Vertrauensleute können durch einstimmigen Beschluss Sonderregelungen zur Beitragshöhe herbeiführen, wenn dies durch den Kassenbestand gerechtfertigt oder notwendig ist.
Diese Sonderregelungen gelten ausschließlich für die Zukunft und haben die Gleichbehandlung der teilnehmenden Jagdbezirke zu gewährleisten.

10. Im Falle nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleisteter Beitragszahlung erbringt die Hundesolidaritätskasse keine Leistungen für Schadenfälle in der angemeldeten Jagd, auch dann nicht, wenn die versäumte Zahlung nachgeholt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Beitrages bleibt jedoch bestehen. Der Jagdausübungsberechtigte trägt im Übrigen die notwendigen Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstände. Bis zur vollständigen Ausgleichung rückständiger Beiträge sowie eventuell entstandener Mahn-und Einziehungskosten sind die betroffenen Jagdausübungsberechtigten von der Teilnahme an der Hundesolidaritätskasse ausgeschlossen. Über die Teilnahme von Jagdausübungsberechtigten, die in den letzten drei Jahren vor der anzumeldenden Jagd in Beitragsrückstand geraten waren, entscheiden die Vertrauensleute für die Hundesolidaritätskasse mehrheitlich und endgültig ohne Beschwerdemöglichkeit. Veranstalten mehrere Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirkes eine Jagd im Sinne dieser Bedingungen, so haften sie für die Beiträge als Gesamtschuldner.

III. Schadensfall:

1. Die Hundesolidaritätskasse der Kreisgruppe Cochem-Zell im LJV leistet grundsätzlich nur dann, wenn für den gleichen Schadenfall keine Entschädigungsleistung aufgrund einer anderweitig bestehenden Versicherung für den Hund und die angemeldete Jagd erlangt wird oder erlangt werden kann.
Die Hundeunfallversicherung des LJV Rheinland-Pfalz für dessen Mitglieder gilt nicht als eine anderweitige Versicherung im Sinne des Satzes 1.
Bei bestehender Eigenversicherung des Hundes werden die Leistungen nach diesen Bedingungen nur in dem Umfang erbracht, in dem die Eigenversicherung nicht eintrittspflichtig ist(siehe Ziffer 2 Abs. 3).
2 .Die Hundesolidaritätskasse tritt nicht ein, wenn der Schaden durch den Hundeführer oder einen Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist. Auf entsprechenden schriftlichen Antrag, der Nachweise in geeigneter Form als Anlage enthalten muss, erstattet die Hundesolidaritätskasse teilnehmenden Hundeführern an einer angemeldeten Jagd einen Zuschuss zur Prämie für eine bestehende Eigenversicherung des Hundes und die betroffene Jagd. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe der Prämie und maximal 5,00 € je angemeldete Jagd. Der Höchstzuschuss je Hundeführer und Jagdsaison(01.04. bis 31.03. des Folgejahres)beträgt für alle angemeldeten Jagden insgesamt 25,00 €. Die Hundesolidaritätskasse zahlt im Schadenfall eine eventuell bestehende Differenz zwischen der Entschädigungsleistung der für einen Hund bestehenden Eigenversicherung und der nach diesen Bedingungen vorgesehenen Entschädigungsleistung. Das gilt sinngemäß auch für die Differenz zwischen dem gegen einen Dritten bestehenden Entschädigungsanspruch und der Entschädigungsleistung nach diesen Bedingungen.
3. Die Hundesolidaritätskasse leistet nach diesen Bedingungen nur für solche im Rahmen einer angemeldeten Jagd eingesetzten Hunde, für die eine Anlage-oder Brauchbarkeitsprüfung nachgewiesen wird oder die nicht älter als 24 Monate sind und sich in jagdlicher Ausbildung befinden oder deren jagdliche Brauchbarkeit durch mindestens zwei jagdlich erfahrene Zeugen nachgewiesen ist.
4. Wird bei einer angemeldeten Jagd ein dort eingesetzter Hund verletzt oder getötet oder geht der Hund verloren, so erstattet die Hundesolidaritätskasse dem Eigentümer des Hundes
a) die Kosten der aufgrund des Schadenfalles notwendigen tierärztlichen Behandlung bis zu einer Höhe von 3.000,00 €
b) bei Tötung den zum Schadenszeitpunkt aktuellen, vom jeweiligen Zuchtverein empfohlenen oder festgelegten Welpenpreis bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 €, zuzüglich eines Aufgeldes für jede von dem Hund abgelegte Prüfung. Das Aufgeld für eine Anlage-, Zucht- oder Brauchbarkeitsprüfung beträgt jeweils 300,00 € und für eine Leistungsprüfung jeweils 500,00 €.
Die Leistung der Hunde-Soli-Kasse entfällt, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Schadenfalles älter als 12 Jahre oder jünger als 12 Monate alt war. Bei Tötung des Hundes eines anerkannten Schweißhundeführers kann von dieser Ausschlussregelung durch einstimmige Entscheidung der Vertrauensleute abgesehen werden. Für Hunde, für die im Schadenfall keine gültigen Zuchtpapiere vorgelegt werden können, ist die Todesfallleistung auf 350,00 € begrenzt.
c) bei Verlust des Hundes auf einer angemeldeten Jagd die Leistungen entsprechend Ziffer III.4.b).
Die Leistung für den Verlust eines Hundes wird frühestens 6 Wochen nach dem Zeitpunkt der angemeldeten Jagd ausgezahlt. Sollte der Hund wieder aufgefunden werden, so leistet die Hundesolidaritätskasse nicht und eine eventuell bereits ausgezahlte Leistung ist an die Hundesolidaritätskasse unverzüglich zurückzuerstatten. Die vorstehenden Entschädigungsleistungen werden auch dann gezahlt, wenn der Schadenfall auf einer von einem anerkannten Schweißhundeführer durchgeführten Nachsuche eintritt und die vom Schweißhundeführer selbst eingesetzten und darüber hinaus von ihm angeforderten und zur Unterstützung eingesetzten Hunde betrifft. Voraussetzung ist allerdings, dass das betroffene Revier ausnahmslos alle anmeldefähigen Gesellschafts-und Drückjagden mindestens der letzten zwei Jagdjahre vor dem Eintritt des Schadenfalles regelgerecht angemeldet und den sich ergebenden Beitrag rückstandslos gezahlt hatte.
5. Damit die Hundesolidaritätskasse ihre Leistungen bedingungsgemäß erbringen kann, hat der Jagdausübungsberechtigte des betroffenen Jagdbezirkes den Schadenfall, spätestens am Tag nach der angemeldeten Jagd einer der für die Hundesolidaritätskasse verantwortlichen Personen schriftlich, per E-Mail oder Telefax zu melden. Bei verspäteter Anmeldung und/oder bei Anmeldung durch eine andere Person als die des zuständigen Jagdausübungsberechtigten werden von der Hundesolidaritätskasse keine Leistungen erbracht. Für die Schadenmeldung durch einen Stellvertreter gilt Abschnitt II Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend. Für die Schadenmeldung kann das als Anlage 2 dieser Bedingungen beigefügte Formblatt verwendet werden.
6. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entschädigungsleistung längstens innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der tierärztlichen Behandlung aufgrund des Schadenfalles bei einer der für die Jagdanmeldung zuständigen Personen schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das Datum des Schadenfalles, das betroffene Revier, den Namen und die Chip-Nummer des verletzten Hundes und eine Schadensschilderung enthalten. Die Behandlungskosten sind durch die Einreichung und dauerhafte Überlassung der Tierarztrechnungen nachzuweisen und dem Antrag beizulegen. Nur Originalrechnungen (keine Zweitschriften, Duplikate, Fotokopien usw.!) führen zu Entschädigungsleistungen der Hundesolidaritätskasse. Der Entschädigungsantrag ist von dem Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdbezirkes mit zu unterzeichnen. Für die Unterzeichnung des Entschädigungsantrages durch einen Stellvertreter des Jagdausübungsberechtigten gilt Abschnitt II Ziffer 7 dieser Bedingungen entsprechend.
7. Leistungen der Hundesolidaritätskasse, gleich welcher Art, können höchstens bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens der Hundesolidaritätskasse erfolgen. Sollte die Gesamtsumme der bedingungsgemäßen Leistungen der Hundesolidaritätskasse in einem Jagdjahr größer als das verfügbare Guthaben sein, so werden die bedingungsgemäßen Leistungen der Hundesolidaritätskasse nur anteilig erbracht.
Die diesbezügliche abschließende Entscheidung treffen die Vertrauensleutezeitnah nach Ablauf des Jagdjahres. Der Beauftragte für die Hundesolidaritätskasse ist befugt, den Berechtigten die bedingungsgemäße Leistung bis zur vollen Höhe bei insgesamt genügendem Kassenbestand unverzüglich nach Vorliegen aller Voraussetzungen auszuzahlen. Alle vor Ablauf des jeweiligen Jagdjahres erbrachten Zahlungen der Hundesolidaritätskasse nach diesen Bedingungen sind Vorschusszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass aufgrund des Verhältnisses von verfügbarem Guthaben zur Gesamtsumme der bedingungsgemäßen Leistungen in dem betreffenden Jagdjahr nur eine anteilige Leistung erfolgen kann. Der Rückzahlungsanspruch ist von der Hundesolidaritätskasse spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Ablauf des Jagdjahres schriftlich bei dem Leistungsempfänger geltend zu machen.
8. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung besteht nicht.
9. Über die Tätigkeiten und das Ergebnis der Solidaritätskasse wird auf der Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe für das vorangegangene Jagdjahr berichtet.

IV. Kasse:

1. Die Hundesolidaritätskasse wird getrennt von der Kasse der Kreisgruppe als Unterkasse von dem Beauftragen geführt.
2. Einzahlungen erfolgen auf das Sonderkonto
„Jagdhundesolikasse LJV KG Cochem-Zell“ bei: Sparkasse EMH IBAN: DE 1958 7512 3000 3228 3905 BIC MALADE51BKS Stichwort: Hundesolikasse LJV KG Cochem-Zell, Revier und Datum
3. Ein-und Auszahlungen erfolgen ausschließlich unbar per Banküberweisung.

V. Vertrauensleute und Kassenprüfung:

1. Vertrauensleute sind der Beauftragte, sein/e Stellvertreter sowie der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe Cochem-Zell.
2. Die jährliche Kassenprüfung der Hundesolidaritätskasse wird von den für die Kassenprüfung der Kreisgruppenkasse gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis wird auf der Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe berichtet.

VI. Verantwortliche Personen:

Vertrauensleute sind derzeit:
1. Obmann für die Hundesolidaritätskasse: Stefan Menten, Zur Königslay 11, 56859 Bullay
Tel.: 06542/1276 Mobil: 01712050025 Fax: 06542962084 Email: menten.stefan@t-online.de
2. stellv. Obmann für die Hundesolidaritätskasse: Wolfgang Gallwitz, Auf dem Flur 20, 56820 Mesenich, Tel.: 02673/9628140 Mobil : 01701006546 Fax:02673/9625562 Email: mail@copro-gmbh.de
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe Cochem-Zell im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, d.h. der Vorsitzende Franz-Josef Becker, seine Stellvertreter Jörg Bungart und Stefan Menten, die Kassierer Leo Brengmann und sein Stellvertreter Thomas Kaczmarek und die Schriftführerin Viktoria Mades.